Erhaltungsbeiträge für Schweizer Ziegenrassen mit Status «gefährdet» oder «kritisch»
- Yasmin Spengler
- 22 apr
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Aggiornamento: 1 nov
Im Jahr 2024 werden erstmals Erhaltungsbeiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status ausgerichtet. Dafür stellt der Bund jährlich maximal 4.75 Mio. Franken zur Verfügung. Wer Beiträge erhalten möchte, muss dies bei der zuständigen anerkannten Zuchtorganisation einmalig mit einem Gesuch beantragen.
Eltern und Nachkommen müssen Voraussetzungen erfüllen
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Erhaltungsbeiträgen sind im Artikel 23d TZV geregelt. Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattung Ziegen:
die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind;
die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen; die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der:
1. in der Referenzperiode geboren wurde
2. im Herdebuch eingetragen ist, und
3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist.
Der lebende Nachkomme nach Absatz 1 Buchstabe d muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der den Prozentsatz von 6,25 nicht überschreitet.
Der Beitrag geht an Eigentümer des Elterntiers zum Zeitpunkt der Geburt
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Erhaltungsbeiträgen sind im Artikel 23, Abs. 3c TZV geregelt. Beitragsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Mutter- oder Vatertiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist (unabhängig davon, wo das Nachkommen geboren und wo es gehalten wird). Der Eigentümer ist das Mitglied, welches zum obenerwähnten Zeitpunkt, im Zuchtbuch als Eigentümer eingetragen ist. Den Kauf eines Tieres zeitnah mit Datum an das Zuchtbuch melden. Die Meldung bei der TVD gilt nicht als Kauf.
Auszahlung an Züchter durch CGS
Die anerkannte Zuchtorganisation(CGS) überprüft die Beitragsberechtigung. Sie beantragt beim BLW die Überweisung der Beiträge anhand einer Liste der männlichen und weiblichen Elterntiere, für die in der betreffenden Referenzperiode Beiträge auszurichten sind. Pro Tier und Referenzperiode darf nur ein Beitrag beantragt und ausbezahlt werden. Nachdem der Verein die Gelder vom BLW erhalten hat, richtet sie die Beiträge 1:1 den beitragsberechtigten Züchter aus.
